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Art. 1 § 14b WGG

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. I Nr. 157/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 14b heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 157/2015
Art. 1 § 14b01.01.199431.12.2015 § → § BGBl. Nr. 800/1993
Art. 1 § 14b01.01.198631.12.1993 BGBl. Nr. 559/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 14 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 157/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Nützliche Verbesserung durch bautechnische Maßnahmen

Paragraph 14 b,

  1. Absatz eins,Die Bauvereinigung hat nützliche Verbesserungen der Baulichkeit oder einzelner Miet- und sonstiger Nutzungsgegenstände nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten durchzuführen, soweit dies im Hinblick auf den allgemeinen Erhaltungszustand der Baulichkeit zweckmäßig ist; hierbei ist nützlichen Verbesserungen der Baulichkeit gegenüber nützlichen Verbesserungen einzelner Miet- oder sonstiger Nutzungsgegenstände der Vorrang einzuräumen.
  2. Absatz 2,Nützliche Verbesserungen der Baulichkeit sind von der Bauvereinigung durchzuführen,
    1. Ziffer eins
      wenn Erhaltungsarbeiten nicht erforderlich sind oder sichergestellt ist, dass damit auch die erforderlichen Erhaltungsarbeiten in einem Zug durchgeführt werden oder
    2. Ziffer 2
      wenn und soweit sich die Bauvereinigung und die Mehrheit der Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten – berechnet nach der Anzahl der im Zeitpunkt der Vereinbarung vermieteten Wohnungen und Geschäftsräume – der Baulichkeit über ihre Durchführung und den durch die nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nicht gedeckten Teil der Kosten schriftlich einigen sowie überdies sichergestellt ist, dass die übrigen Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Baulichkeit durch die Verbesserungsarbeit finanziell nicht belastet und auch sonst nicht übermäßig beeinträchtigt werden.
  3. Absatz 3,Nützliche Verbesserungen im Inneren einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes bedürfen der Zustimmung des Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten der von der Verbesserung betroffenen Wohnung (des Geschäftsraumes).

Schlagworte

Wasserleitungsanlage, Lichtleitungsanlage, Gasleitungsanlage, Beheizungsanlage, Kanalisationsanlage, Mietgegenstand, Erhaltungsbeitrag

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40177538